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Konfessionell-Kooperativer Religionsunterricht

Nach dem Runderlass des Ministeriums für Schule und Bildung vom 15.08.2017 wird prinzipiell die Einführung eines Konfessionell-Kooperativen Religionsunterrichts an Schulen ermöglicht. Diese Einführung ist für die einzelne Schule an bestimmte Bedingungen gebunden, die der Runderlass ausführt. Zu diesen Bedingungen gehören entsprechende Vereinbarungen zwischen der Evangelischen Kirche und dem jeweiligen Bistum. Bisher haben die Evangelische Kirche im Rheinland, die Evangelische Kirche von Westfalen, die Lippische Landeskirche, sowie das Bistum Münster, das Bistum Essen, das Erztum Paderborn und das Bistum Aachen entsprechende Vereinbarungen zum konfessionell-kooperativen Religionsunterricht ab dem Schuljahr 2018/19 unterzeichnet.

Der Stand, sowie der Wortlaut dieser Vereinbarungen findet sich hier

Rechtliche Informationen zum evangelischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen

Immer wieder werden Fragen zum evangelischen Religionsunterricht in Nordrhein-Westfalen aufgeworfen. Antworten finden sich in der BASS (Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften) oder in der von den Kirchen erstellten kommentierten Rechtssammlung im Internet >>>.

In einem Flyer sind einige der häufigsten Fragen aufgenommen und kurz beantwortet worden. Die Antworten finden Sie unten:

Welche Stellung hat das Fach evangelischer Religionsunterricht in der Schule?

Nach dem Grundgesetz Art. 7 Abs. 3 ist Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach. Das bedeutet, Schülerinnen und Schüler haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass Religionsunterricht an ihrer Schule angeboten wird. Liest man Art. 7 weiter, ist geregelt, dass der Staat, weil er religiös-weltanschaulich Neutralität wahren muss, Inhalte des Religionsunterrichts weder festlegen kann noch darf. Diese Rolle kommt nur den Kirchen selbst zu. So haben sie etwa bei der Erstellung der Lehrpläne (Curricula) mitzuwirken und ihre ausdrückliche Zustimmung ist erforderlich, bevor diese in Kraft gesetzt werden können. Das gilt auch für die Einführung von Lehrbüchern für den Religionsunterricht.
Die Leistungen der teilnehmenden Schülerinnen und Schüler im Fach Religionslehre werden benotet und die Zeugnisnote ist nach den allgemeinen Bestimmungen versetzungsrelevant.

Welche Rolle spielt heute noch die Konfessionalität im Religionsunterricht?

Das Interesse der Kirche besteht darin, mit dem Religionsunterricht ihre Bildungsverantwortung in einer pluralen Gesellschaft am Ort der Schule wahrzunehmen. Sie tut dies in konfessioneller Eindeutigkeit aber auch in ökumenischer Offenheit. Pluralitätsfähigkeit ist ein wesentliches Bildungsziel. Konfessionalität ist Erkennungszeichen des Religionsunterrichts. Eine echte Überzeugung ist gewollt, stößt aber dort an Grenzen, wo sie gegenüber anders konfessionellen Schülerinnen und Schülern missionarisch wird.

Welche Gestaltungsmöglichkeiten gibt es für den Religionsunterricht seitens der Schule?

Zunächst gilt: Die Schule kann keinen anderen als den konfessionellen Religionsunterricht anbieten. Konkret heißt das: Formen wie ökumenischer oder überkonfessioneller Religionsunterricht, oder Religionsunterricht im Klassenverband ohne Möglichkeit sich abzumelden haben keine rechtliche Grundlage. Allerdings sind im Einvernehmen mit den beteiligten Kirchen Kooperationen möglich. Soweit erforderlich und pädagogisch vertretbar, können auch klassenübergreifende Gruppen, in Ausnahmefällen auch jahrgangs-übergreifende Gruppen gebildet werden.
Unterricht kann im 1. Schuljahr als gemeinsamer Religionsunterricht für evangelische wie katholische Schülerinnen und Schüler im Klassenverband begonnen werden. Dies ist Konsens der Kirchen. Die curricularen Inhalte sind mit den beteiligten Fachschaften abzustimmen.

Die katholischen Bistümer und evangelischen Landeskirchen sind derzeit (2015) im Gespräch, Rahmenbedingungen für einen gemeinsamen konfessionell-kooperativen Religionsunterricht zu vereinbaren. Es existierten bereits erste regionale Vereinbarungen zur Zusammenarbeit. (In NRW zwischen der Schulabteilung des Erzbischöflichen Generalvikariates Paderborn und dem Lippischen Landeskirchenamt vom 31. Juli 2003 – vgl. www.lippische-landes-kirche.de/daten/informationen_zum_religionsunterricht_in_nrw.pdf.; v. 17.12.2014, S. 44).

Wann hat eine Schule Religionsunterricht einzurichten?

Wenn mindestens zwölf Schülerinnen und Schüler eines Bekenntnisses an der Schule vorhanden sind. Schulleitungen sorgen dafür, dass Religionsunterricht ordnungsgemäß – im vorgesehenen Umfang und entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen – erteilt wird. Dabei ist ein generelles Abdrängen des Religionsunterrichts auf Eckstunden zu vermeiden.
Evangelischer Religionsunterricht ist für alle Schülerinnen und Schüler offen, die oder deren Eltern nicht zur evangelischen Kirche gehören. Zur Teilnahme dieser Schülerinnen und Schüler ist eine schriftliche Erklärung der Eltern erforderlich, dass ihr Kind am evangelischen Religionsunterricht teilnehmen soll. Die Entscheidung über die Aufnahme in den ev. Religionsunterricht trifft für die Landeskirche letztlich die den Unterricht erteilende Lehrkraft.

Gibt es genügend Lehrerinnen und Lehrer für die Erteilung des Religionsunterrichts?

Die Erteilung des Religionsunterrichts (zwei Stunden pro Woche) wird durch die Schulleitung sichergestellt. Soweit der Unterrichtsbedarf nicht gedeckt werden kann, hat sie die Möglichkeit, mit Unterstützung der staatlichen bzw. kirchlichen Schulaufsicht (Schulreferate der Kirchenkreise) durch Neueinstellung, Versetzung oder Abordnung oder auch durch den Einsatz nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Personen und kirchlicher Lehrkräfte Abhilfe zu schaffen. Unabwendbare Unterrichtskürzungen dürfen nicht einseitig zu Lasten des Religionsunterrichts gehen.

Benötigen Religionslehrerinnen und -lehrer besondere Berechtigungen?

Ja. Eine Lehrkraft darf trotz staatlicher Lehr- oder Lehramtsbefähigung Religionsunterricht nur dann erteilen, wenn sie auch eine kirchliche Unterrichtserlaubnis bzw. die Vokation, hat. Diese kann beim Landeskirchenamt der EKiR beantragt werden. Ein vorheriger Kontakt mit dem Schulreferat ist dabei hilfreich.

An- oder Abmeldung zum Religionsunterricht. Wie funktioniert das?

Erst einmal sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, an dem Religionsunterricht ihrer Konfession teilzunehmen, da es sich bei Religionsunterricht um ein ordentliches Lehrfach handelt. Eine Anmeldung gibt es in diesem Sinne also nicht. Sie haben aber das Recht, sich ohne Angabe von Gründen abzumelden, auch das garantiert das Grundgesetz. (Art. 4 GG-Glaubensfreiheit). Diese Abmeldung muss schriftlich erfolgen. Wichtig dabei: Eine Abmeldung kann ausschließlich aus Gewissensgründen erfolgen. Diese müssen aber nicht erklärt und dürfen nicht geprüft werden.

Wann können Eltern ihre Kinder, wenn sie noch nicht religionsmündig sind, oder eine Schülerin oder ein Schüler ab dem 14. Lebensjahr sich vom Religionsunterricht abmelden?

Abmeldungen vom Religionsunterricht können jederzeit erfolgen und müssen von der Schule akzeptiert werden. Eine Abmeldung ist so lange gültig bis eine Wiederanmeldung erfolgt. Eine Aufnahme in den laufenden Unterricht kann aus organisatorischen Gründen auf den Beginn eines Schulhalbjahres verlegt werden.

Ist es zulässig, zur Vereinfachung dieses Vorgangs ein Formular seitens der Schule zu verteilen?

Nein. Die Verteilung eines Formulars der Schule zur Abmeldung vom Religionsunterricht zu Beginn des Schuljahres oder vor Errichtung von Lerngruppen ist unzulässig. Ebenso unzulässig ist eine schriftliche oder mündliche Befragung der Schülerinnen und Schüler im Hinblick auf die Teilnahme am Religionsunterricht im kommenden Schuljahr, da das Fach so zu einem Wahlfach abgewertet wird.

Was passiert mit abgemeldeten Schülerinnen und Schülern?

Eine Abmeldung vom Religionsunterricht bedeutet in der Regel nicht schulfrei. Die Schule ist zur Aufsicht verpflichtet; dabei ist zu berücksichtigen: Wer abgemeldet ist, darf nicht in dem Unterricht beaufsichtigt werden, von dem er abgemeldet ist. Wenn es an der Schule angeboten wird, nehmen Schülerinnen und Schüler, die an keinem Religionsunterricht teilnehmen müssen oder die vom Religionsunterricht abgemeldet sind, verpflichtend am Ersatzunterricht im Fach ‚Praktische Philosophie‘ teil.

Besteht eine Teilnahmepflicht für Schulgottesdienste?

Schulgottesdienste sind Schulveranstaltungen und erscheinen in der Regel als eine erste Stunde im Stundenplan (nicht als Ersatz für eine andere Unterrichtsstunde). Eine Teilnahmepflicht besteht nicht. Er darf einmal wöchentlich und aus besonderen Anlässen stattfinden. Die Schulleitung legt die Zeiten für die Schulgottesdienste nach Absprache mit den Religionslehrerinnen und –lehrern und im Einvernehmen mit den für den Gottesdienstraum zuständigen kirchlichen Stellen fest.

Was ist eine Kontaktstunde?

Die zusätzliche Kontaktstunde in den Klassen 3 und 4 kann in Verbindung mit der Kirchengemeinde als außerunterrichtliche Veranstaltung stattfinden. Dazu setzen sich Kirchengemeinden mit den in Betracht kommenden Schulen in Verbindung und machen ihre Bereitschaft zur Einführung dieser Stunden deutlich. Eines Beschlusses der Schulkonferenz bedarf es nicht. Die Kontaktstunde kann auch an einem anderen Ort außerhalb der Schule stattfinden. Die Aufsicht während dieser Stunden obliegt der Schule und wird von der oder dem kirchlich Beauftragten wahrgenommen. Eine Teilnahmepflicht besteht – unabhängig von der Teilnahme am Religionsunterricht – nicht. Es erfolgt auch keine Benotung.

Teilnahme am kirchlichen Unterricht / der kirchlichen Konfirmandenarbeit

Der kirchliche Unterricht bzw. die kirchliche Konfirmandenarbeit ist ein wichtiges Angebot der Kirchen, das den in der Schule erteilten Religionsunterricht ergänzt. Seit jeher haben die staatlichen Schulbehörden dieses kirchliche Angebot dadurch unterstützt, dass Regelungen geschaffen wurden, wonach die Schulen insbesondere in den Jahrgängen 7 und 8 den Dienstag- und teilweise auch den Donnerstagnachmittag sowie den ersten und dritten Samstagvormittag im Monat freigehalten haben.

Nach Einführung von Ganztagsunterricht und von G8 an den Gymnasien hat das Schulministerium diese Regelungen nochmals erneuert und durch Erlass vom 12.2.2008 an die Bezirksregierungen alle Schulen aufgefordert, die Teilnahme der Schülerinnen und Schüler der betroffenen Jahrgänge am kirchlichen Unterricht durch rechtzeitige und langfristige Absprachen zwischen Schulleitung und Kirchengemeinden zu ermöglichen und möglichst einheitlich den Dienstagnachmittag und – wo erforderlich – auch den Samstagvormittag von Unterricht freizuhalten.

Bei weitergehenden Anfragen wenden Sie sich bitte an:

Evangelische Kirche im Rheinland
Abteilung IV – Bildung und Erziehung
Landeskirchenrat Eckhard Langner
Tel.: 0211 4562629
E-Mail: eckhard.langner@ekir.de

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